Corona-Update: Aktuelle Vorgaben für die Arbeit mit Patient*innen
Die Osteopathie zählt ebenso wie die Medizin und die Physiotherapie zu den medizinischen Gesundheitsberufen!
Das bedeutet: Osteopath*innen behandeln Patientinnen weiterhin.
Osteopath*innen haben am Arbeitsplatz die Pflicht zur Vorlage eines:
• 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, muss ein
• PCR-Test vorgelegt werden. Ausnahmeregelung ab dem 18. November 2021: Es kann im Falle einer Uneinbringlichkeit des Nachweises einer befugten Stelle in Form eines PCR-Test ausnahmsweise ein Antigen-Testnachweis einer befugten Stelle erbracht werden. (siehe §20 Abs. 12 der 1. Novelle der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
–> Liegt ein 2-G Nachweis vor, dann ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) in geschlossenen Räumen zu tragen.
–> Wird ein PCR-Test beigebracht, muss von den Osteopath*innen verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden.
• Es gelten die bisherigen Hygienemaßnahmen! Link zum Sozialminsterium.
• Patient*innen müssen KEINEN 3G Nachweis erbringen! Er kann aber unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation – von Seiten der Ostepath*innen verlangt werden. Bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der Patient*innen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, ist dieser auch geboten.
• FFP2 Maskenpflicht gilt für Patient*innen und Begleitpersonen in geschlossenen Räumen.
Ausgenommen von der FFP2 Maskenpflicht sind bestimmte Personengruppen, denen aus gesundheitlichen
Gründen das Tragen von FFP2-Masken nicht zugemutet werden kann:
–> Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind ausgenommen; Kinder ab dem
vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund-
und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung
tragen. (§ 19 Abs. 5)
–> Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese
stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und
enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben. (§ 19 Abs.6)
–> Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen
nicht zugemutet werden kann, dürfen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich
abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. In dem Fall
ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes unabdingbar. (§ 19 Abs. 4 Z 7)
(Quelle: 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
AKTUELLER STAND, 22. November 2021)
Link zum Bundesgesetzblatt: Ausgegeben am 21. November 2021.